Organisation
Ohne eigene Rechtsperson
Die Beteiligten schließen einen Peer-to-Peer-Vertrag. Ein Verein, eine Genossenschaft oder eine andere gemeinsame Rechtsperson ist dafür nicht erforderlich.
Peer-to-Peer-Vertrag · P2P
Ab 1. Oktober 2026 können aktive Kund:innen erneuerbare Elektrizität über einen Peer-to-Peer-Vertrag miteinander verkaufen oder verschenken – ohne dafür eine eigene juristische Person zu gründen.
Das Modell ergänzt den bestehenden Liefervertrag. Die freie Wahl des Stromlieferanten bleibt erhalten.
P2P-Beziehungsmodell
ab 01.10.2026Anbieter:in
Erneuerbare Elektrizität
Empfänger:in
Person oder Unternehmen
Optional
Organisator für Kommunikation, Verträge und Abrechnung
Bleibt bestehen
Der jeweilige Vertrag mit dem Stromlieferanten
Das Modell
P2P ist eine Form der gemeinsamen Energienutzung. Im Mittelpunkt stehen der Vertrag, die eindeutige Zuordnung der Strommengen und ein nachvollziehbarer Abrechnungsweg.
Organisation
Die Beteiligten schließen einen Peer-to-Peer-Vertrag. Ein Verein, eine Genossenschaft oder eine andere gemeinsame Rechtsperson ist dafür nicht erforderlich.
Vertragsgegenstand
Gegenstand ist erneuerbare Elektrizität. Bedingungen für die automatische Abwicklung und Abrechnung werden im Vertrag vorab festgelegt.
Marktmodell
Die gemeinsame Energienutzung ergänzt den bestehenden Liefervertrag. Die freie Wahl des Stromlieferanten bleibt erhalten.
Rechtsgrundlage: § 68 Elektrizitätswirtschaftsgesetz. Die operativen Bestimmungen für dieses Modell treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft.
Operative Vorbereitung
Vor dem Start werden Beteiligte, Regeln, Zuständigkeiten und der Datenfluss gemeinsam festgelegt.
Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen, beteiligte aktive Kund:innen sowie die zugehörigen Zählpunkte werden eindeutig beschrieben.
Der Vertrag legt fest, wie erneuerbare Strommengen zugeordnet und die Transaktionen automatisch abgewickelt und abgerechnet werden.
Ein Organisator kann unter anderem die Kommunikation mit Marktteilnehmern, Vertragsabläufe und die Abrechnung übernehmen.
Die erforderlichen Informationen werden mit den betroffenen Netzbetreibern abgestimmt; Messung und Verrechnung folgen den vorgesehenen Marktprozessen.
Häufige Fragen
Die wichtigsten Antworten zu Vertrag, Beteiligten, Liefervertrag und operativer Umsetzung in Österreich.
Ein Peer-to-Peer-Vertrag regelt, wie aktive Kund:innen erneuerbare Elektrizität untereinander verkaufen oder verschenken. Er beschreibt Beteiligte, Anlagen, Zählpunkte, Aufteilung und Abrechnung.
Die operativen Bestimmungen des ElWG für Peer-to-Peer-Verträge treten am 1. Oktober 2026 in Kraft. Bis dahin müssen auch die erforderlichen Markt- und Netzprozesse vorbereitet werden.
Nein. Die Beteiligten können ihre gemeinsame Energienutzung vertraglich organisieren. Eine gemeinsame Rechtsperson wie ein Verein oder eine Genossenschaft ist für dieses Modell nicht erforderlich.
Ja. Der P2P-Vertrag ergänzt den bestehenden Liefervertrag. Die freie Wahl des Stromlieferanten bleibt für die beteiligten aktiven Kund:innen erhalten.
Ein Organisator kann je nach Vereinbarung unter anderem die Kommunikation mit Marktteilnehmern, Vertragsabläufe und die Abrechnung koordinieren. Messung und energiewirtschaftliche Zuordnung bleiben Aufgaben der vorgesehenen Marktrollen.
Lösungen
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